§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen “Special Rope Rescue and Hight Technical Skills – Berlin – Brandenburg “ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".
- Der Verein hat seinen Sitz in Brandenburg.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
Ziel des Vereins Special Rope Rescue and Hight Technical Skills
- Der Verein mit Sitz in Brandenburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Zweck des Vereins ist
(2.1) Förderung der Rettung aus Lebensgefahr (§ 52 Absatz 2 Punkt 11 der Abgabenordnung)
(2.2) die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung (§52 Absatz 2 Punkt 12 der Abgabenordnung)
(2.3) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Absatz 2 Punkt 13 der Abgabenordnung)
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durchunverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden.
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
- Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeiternennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Fristvon drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossenwerden, wenn es
- schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weiseschädigt oder
- mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorhermitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in derMitgliederversammlung. Gründungsmitglieder erhalten 2 Stimmen sowie im Schiedsfall entscheidet derVorstandsvorsitzende.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seineMitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
- Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
- Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Ehren- und Gründungsmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand kann Arbeitsgruppen und Fachgremien gründen und zur Beratung hinzuziehen. Diese haben kein besonderes Stimmrecht.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftwart unddem Kassenwart.
- Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein jeweils allein.
- Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand wird durch den Bereichsleiter Ausbildung, Jugendleiter sowie dem Materialwartund andere Bereichsleiter beraten. Im Verein vertretene Organisationen wie z.B. Polizei, @Fire etc. können einen gemeinsamen beratenden Vertreter bestimmen, dieser erhält kein Stimmrecht.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung derTagesordnung,
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
- die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 10 Bestellung des Vorstands
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt – Die ersten Vorstandmitglieder bei Gründung werden auf eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft imVerein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulärenAmtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
- Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder desVorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch dieMitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessenVerhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche solleingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seinesStellvertreters.
- Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderenMitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
- Änderungen der Satzung,
- die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
- die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
- die Auflösung des Vereins.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidetdie Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht fürAnträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe desZwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweiteMitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen deranwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhaltenhat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesendenMitglieder.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zufertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 15 Aufgaben des Vereins
- Aus-, Fort- und Weiterbildung von HöhenretterInnen spezieller noch die Ausbildung nach dem derzeitigen aktuellen Stand der Technik und der Lehrmeinung
- Aus-, Fort- und Weiterbildung von HöhenretterInnen im medizinischen Rahmen
- Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die Beratung von anderen Hilfsorganisationen sowie Einrichtungen der Kommunen, Landes und des Bundes.
- Förderung der Jugendarbeit im Rahmen der Nachwuchsgewinnung
- Unterstützung der Behörden, Einrichtungen sowie Organisierung des Landes und der Kommunenbei hoheitlichen Aufgaben
- Weitere Aufgaben können durch die Mitgliederversammlung ergänzt werden.
§ 16 Neuaufnahmen, Ernennungen und Beförderung
- Neue Mitglieder des Vereins werden nach §3 der Satzung aufgenommen. Diese erhalten eine Probezeit von 6 Monaten. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Vorstand über die festeAufnahme im Verein.
- Die endgültige Aufnahme in den Verein wird durch den Vorstand während der Mitgliederversammlung durchgeführt.
- Beförderungen können durch den Vorstandsvorsitzenden, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter oder eines anderen Vorstandmitgliedes durchgeführt werden. Beförderungen können nur während einer Mitgliederversammlung durchgeführt werden.
- Ernennungen können durch den Vorstandsvorsitzenden, im Verhinderungsfall durch seinenStellvertreter oder eines anderen Vorstandmitgliedes durchgeführt werden. Ernennungen können nur während einer Mitgliederversammlung durchgeführt werden.
§ 17 Aus-, Fort – und Weiterbildung sowie Prüfungen
- Die Aus-, Fort- und Weiterbildung wird durch den Leiter/ die Leiterin Ausbildung geregelt.
- Der Leiter/ Leiterin Ausbildung stellt das Curriculum für die Vereinsinterne sowie externe Ausbildung. DieAusbildung muss nach dem aktuellen Stand des Wissens und Technik durchgeführt werden.
- Bei medizinischen belangen muss der Leiter/ die Leiterin Ausbildung den medizinischenFachbereichsleiter/in alternativ einen Arzt bzw. Ärztin hinzuziehen.
- Die Aus-, Fort- und Weiterbildung werden nach dem festgelegten Ausbildungsplan, Curriculum bzw. Ausbildungshandbuch durchgeführt.
- Die Prüfungen werden nach den aktuellen Prüfungsordnungen durchgeführt.
§ 18 Funktionen und Dienststellungen außerhalb des Vorstandes
- Funktionen und Dienststellungen sind den Funktionsbeschreibungen zu entnehmen.
- Ernennungen von Inhaber von Fachfunktionen und BereichsleiterInnen werden nach §16 Abs. 3 durchgeführt.
- Beförderungen können nach §17 Abs.2 der Satzung durchgeführt werden, hierzu müssen die formalen Bedingungen des Ausbildungsplans siehe erfüllt sein.
§ 19 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderenPersonen beruft.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für ... (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks).
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeitentzogen wurde.